• Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    § 1314 Aufhebungsgründe
    (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ....
    1.
    ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
    2.
    ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
    Anhang nicht mehr verfügbar