- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1314 Aufhebungsgründe
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ....
1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;Anhang nicht mehr verfügbar