- Düsseldorf (dpa)
Ein Sprung in den Rhein während einer Firmenfeier rechtfertigt keine fristlose Kündigung.
Das hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf am Dienstag ausgeführt und eine Abmahnung für das Verhalten eines Angestellten als ausreichend erachtet.
Der Arbeitgeber hatte den Sprung von einem Partyschiff mit dem fristlosen Rauswurf quittiert. Der Vertriebsmitarbeiter habe den Betriebsfrieden massiv gestört, als er trotz starker Strömung in Unterhose in den Rhein gesprungen und um das Partyschiff geschwommen sei.
https://www.rhein-zeitung.de/deutschland-und-welt/panorama_artikel,-sprung-in-den-rhein-rechtfertigt-keine-fristlose-kuendigung-_arid,2556971.html
Bei Nichtschwimmern erübrigt sich die Kündigung nach dem Sprung ohnehin.